Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler

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Das Schulgesetz NRW regelt das Zusammenleben und Lernen in der Schule durch Rechte und Pflichten. Wenn du deine Pflichten verletzt, musst du mit schulischen Konsequenzen rechnen. Wenn du glaubst, dass deine Rechte verletzt werden, dann wende dich zuerst an den/die betroffene/ n Lehrer/in. Weiter helfen dir auch dein/e Klassenlehrer/in, der/die Sozialarbeiter/in oder der/die Klassensprecher/in.

Pflichten: Rechte:
SchulG §43 Abs. 1
– Schüler/Innen sind verpflichtet regelmäßig am Unterricht und schulischen Veranstaltungen teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
SchulG §45 Abs. 1
– Jede/r Schüler/In hat das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern. Es dürfen dadurch andere aber nicht verletzt werden. Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und üble Nachrede sind also verboten.  
SchulG §43 Abs. 2.
– Das Fehlen durch Krankheit melden die Eltern am gleichen Tag telefonisch im Sekretariat der Schule. Die Eltern teilen den Grund des Fehlens schriftlich mit.
– Für eine Befreiung vom Unterricht müssen die Eltern rechtzeitig vorher einen Antrag stellen.  
SchulG §42 Abs. 3
Das Nichterledigen von Hausaufgaben wird bei der Bildung der Zeugnisnote berücksichtigt.
– Zwischen der Hausaufgabenstellung und der Kontrolle liegt mindestens ein unterrichtsfreier Nachmittag oder ein Wochenende.
SchulG §43 Abs. 2
– Arztbesuche sollen in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
Versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.  
SchulG § Abs. 3
– Für besondere Veranstaltung (z.B. SV-Sitzung) können Schüler/Innen vom Unterricht befreit werden. Die Unterrichtsinhalte (auch Tests) müssen nachgearbeitet werden.
SchulG §43 Abs. 3
– Schüler/innen sind verpflichtet die Schulordnung einzuhalten.
Die Anordnungen der Lehrer/Innen und anderer befugter Personen müssen befolgt werden.
– Schüler/Innen erscheinen vorbereitet zum Unterricht. Sie erledigen die gestellten Hausaufgaben und haben die notwendigen Arbeitsmittel dabei.
– Schüler/Innen haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im Unterricht. 
SchulG §44 Abs. 2
– Schüler/Innen erhalten auf Wunsch Auskunft über ihren Leistungsstand. Dies geschieht in der Regel an Elternsprechtagen und vor den Zeugnissen.
SchulG §45 Abs. 2
– Das Tragen von Kleidung mit Fremdenfeindlichen oder volksverhetzenden Symbolen ist verboten.

Nach §42 Abs. 3 S.1 gilt:
„Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann“.
Der Gebrauch von Mobiltelefonen (auch durch Versenden und Empfangen von Nachrichten) während der Unterrichtszeit ist eine Störung und somit zu unterlassen. Das Mobiltelefon muss daher während des Unterrichts grundsätzlich ausgeschaltet sein. Etwas anderes gilt, wenn es im Ausnahmefall zu Unterrichtszwecken eingesetzt wird.
SchulG §48 Abs .2
– Klassenarbeiten werden vorher angekündigt. Pro Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, pro Woche nicht mehr als zwei Arbeiten.
– Kurze schriftliche Übungen müssen nicht angekündigt werden. Sie sollen nicht am gleichen Tag mit einer Klassenarbeit geschrieben werden.